FAQ

Wenn Sie in unseren FAQ keine Antwort auf Ihre Fragen gefunden haben, können Sie sich mittels unseres KONTAKTFORMULARS für Studienbeihilfen direkt an das CEDIES wenden.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass das CEDIES nur Fragen beantwortet, welche nicht bereits in unseren FAQ beantwortet werden.

Woraus besteht die Studienbeihilfe?
  • Die Studienbeihilfe wird vom Luxemburger Staat allen Personen gewährt, die für eine anerkannte Hochschulausbildung immatrikuliert sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie setzt sich aus mehreren Stipendien und einem Darlehen zusammen.
  • Sie wird in 2 Teilzahlungen gewährt (eine im Wintersemester und eine im Sommersemester).
Für welche Studiengänge kann ich Studienbeihilfe bekommen?

Für folgende Studiengänge ist eine Studienbeihilfe möglich:

  • eine Berufsausbildung, sofern Sie vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l’Education Nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse) die Genehmigung erhalten haben, Ihre schulische Ausbildung im Ausland fortzusetzen (diese Genehmigung kann schriftlich bei der Abteilung für Berufsausbildung (Service de la formation professionnelle; www.men.lu) beantragt werden).

Damit die Abteilung für Berufsausbildung (Service de la formation professionnelle - SFP) positiv über den Antrag auf Gewährung eines Stipendiums entscheidet, muss:

  • es sich um eine Berufsausbildung handeln, die in Luxemburg nicht angeboten wird;
  • die Ausbildung Vollzeit in der Schule erfolgen;
  • sich die antragstellende Person von ihrem Wohnsitz „ins Ausland“ begeben.

Der offizielle Antrag ist zusammen mit der Anmeldebestätigung und dem Ausbildungsprogramm per Post an Herrn Eric Bosseler, Beigeordneter Direktor der Abteilung für Berufsausbildung, 29, rue Aldringen, L-2926 Luxemburg zu übermitteln.

Ich bin in Luxemburg ansässig: Welche Voraussetzungen muss ich zum Erhalt einer Studienbeihilfe erfüllen?
  •  die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder Familienangehörige eines luxemburgischen Staatsangehörigen sein; oder
  • Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und:
    • sich als Arbeitnehmer (einschließlich Selbstständige und Rentner) in Luxemburg aufhalten oder Familienangehörige einer der oben genannten Personen sein; oder
    • ein Daueraufenthaltsrecht besitzen; oder
  • in Luxemburg als politischer Flüchtling anerkannt sein; oder
  • Drittstaatsangehörige oder staatenlos sein und:
    • seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg leben (oder vor dem 1. Antrag den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben), und
    • im Besitz eines luxemburgischen oder dem luxemburgischen Zeugnis gleichwertigen Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts sein.

Anmerkungen:

  • Studierende, die sich während ihres Hochschulstudiums hauptsächlich in Luxemburg aufhalten und deren Jahreseinkommen niedriger als der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ist, werden wie nichtansässige Studierende behandelt.
  • Bei Pflichtpraktika handelt es sich nicht um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sondern um eine hauptsächlich lernorientierte Tätigkeit, für die kein Anspruch auf eine Beihilfe besteht.
Ich bin nicht in Luxemburg ansässig: Welche Voraussetzungen muss ich zum Erhalt einer Studienbeihilfe erfüllen?
  • Arbeitnehmer (einschließlich Selbstständige) sein und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen und zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe in Luxemburg angestellt sein oder ihre Tätigkeit dort ausüben; oder
  • in Luxemburg eine Waisenrente beziehen und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen; oder
  • einen Elternteil haben, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzt, zum Unterhalt des Studierenden beiträgt und zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe als Arbeitnehmer in Luxemburg angestellt ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, wobei die Studienbeihilfe nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass: 
    • der Elternteil über einen Referenzzeitraum von 10 Jahren vor der Antragstellung insgesamt mindestens 5 Jahre bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) versichert war; oder
    • der Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt mindestens 10 Jahre bei der CCSS versichert war; oder
    • der Studierende für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Studienjahren:
      • an einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung in Luxemburg angemeldet war, an der Grundschulunterricht oder Sekundarunterricht erteilt oder eine berufliche Erstausbildung vermittelt wird; oder
      • am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl angemeldet war; oder
      • für einen Bachelor- oder Masterstudiengang, ein Doktorstudium oder ein mit dem Fachdiplom in Medizin abgeschlossenes Studium an der Universität Luxemburg eingeschrieben war; oder
      • für einen vom Minister anerkannten Studiengang zum Erwerb des höheren Fachdiploms (brevet de technicien supérieur - BTS) eingeschrieben war; oder
      • für einen anerkannten Studiengang an einer in Luxemburg niedergelassenen und vom Minister anerkannten ausländischen Hochschule eingeschrieben war; oder
    • sich der Studierende zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg aufgehalten hat.

Anmerkungen:

  • Die Zeiträume, in denen eine Pension, eine Rente oder Arbeitslosengeld des Staates bezogen wurde, zählen bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer mit.
  • Dies gilt auch für Studierende, die zu einem Haushalt gehören, in dem der Ehepartner oder der Partner eines Elternteils die oben genannten Bedingungen erfüllt.
  • Studierende, die sich während ihres Hochschulstudiums hauptsächlich in Luxemburg aufhalten und deren Jahreseinkommen niedriger als der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ist, werden wie nichtansässige Studierende behandelt.
  • Bei Pflichtpraktika handelt es sich nicht um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sondern um eine hauptsächlich lernorientierte Tätigkeit, für die kein Anspruch auf eine Beihilfe besteht.
Was muss ich als nicht-ansässiger Student vor der Antragstellung beachten?

Für nichtansässige Studierende ist die Studienbeihilfe eine Substitutionshilfe. Bevor sie ihren Antrag stellen, müssen diese Studierenden in ihrem Wohnsitzland alle erforderlichen Schritte unternommen haben, um dort eine Studienbeihilfe zu erhalten.

Achtung: Die Studierenden müssen die Fristen für die Antragstellung in ihrem Wohnsitzland einhalten.

Die offizielle (positive oder negative) Antwort für das laufende Studienjahr muss dem Antrag auf Studienbeihilfe in Luxemburg beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Bescheinigungen, die für die Ablehnung verwaltungstechnische Gründe aufführen, werden nicht akzeptiert. Die Bescheinigungen müssen sich auf das betreffende Studienjahr beziehen und jedes Jahr erneuert werden.

Ohne offizielle Antwort der zuständigen Behörden des Wohnsitzlandes der antragstellenden Person kann die finanzielle Beihilfe nicht bewilligt werden.

Zuständige Behörden in den angrenzenden Ländern:

Wann und wie muss ich meinen Antrag stellen?

Die Fristen sind unbedingt einzuhalten.

Anträge, die nach Fristablauf eingehen, werden abgelehnt.

Der Antrag auf Studienbeihilfe muss jedes Semester eingereicht werden, auch wenn die Einschreibung an der Hochschule für das ganze Jahr erfolgt.

Der Antrag ist einzureichen:

  • bis zum 30. November für das Wintersemester: Das Antragsformular steht ab dem 1. Werktag im August zur Verfügung;
  • bis zum 30. April für das Sommersemester: Das Antragsformular steht ab dem 1. Werktag im Januar zur Verfügung.

 

Antrag online stellen

Ab sofort ist das Online-Verfahren für alle zugänglich! Sie können die Studienbeihilfe online mit oder ohne LuxTrust-Produkt (Smartcard, Token, Signing-Stick) oder einem elektronischen Personalausweis (eID) beantragen.

Mit der neuen mobilen Anwendung MyGuichet.lu können Sie schnell und einfach Anhänge zu Ihren aktuellen Anträgen direkt von Ihrem Smartphone oder Tablet aus hinzufügen.

App MyGuichet.lu herunterladen

 

Antrag ohne Authentifizierung (Hier zum Vorgang)

Vorgehensweise, wenn Sie nicht über ein LuxTrust-Produkt oder eID verfügen.

 

Antrag mit LuxTrust-Produkt oder eID (Hier zum Vorgang)

Der Vorgang mit Authentifizierung bietet viele Vorteile, die mit dem Nicht-Authentifizierungsvorgang nicht verfügbar sind:

Der Vorgang kann zwischengespeichert werden.

Sie haben einen privaten Bereich auf MyGuichet, der Ihnen Folgendes ermöglicht:

  • die automatische Ausfüllung des Antrags mit den Daten aus Ihrem privaten Bereich
  • die Online-Verfolgung des Vorgangs und den Empfang elektronischer Nachrichten der Behörde über die persönliche Übersicht
  • die Auflistung aller Ihrer früheren Anträge auf Studienbeihilfe

Wie erhalte ich ein LuxTrust-Produkt?

 

Verlauf Ihres Online-Antrags mit oder ohne Authentifizierung

  • Es ist Ihnen möglich, den Antrag zunächst ohne alle notwendigen Unterlagen zu übermitteln und diese später dann nachzureichen.
  • Prüfen Sie Ihr E-Mail-Posteingang nach dem Absenden Ihres Antrags! Sie erhalten eine E-Mail über MyGuichet, nachdem Sie Ihren Antrag übermittelt haben und nach jeder Änderung des Status Ihres Antrags (z.B. Antrag eingereicht, zu vervollständigen, Stipendium in Zahlung, usw.). Wenn Sie nach dem Absenden Ihres Antrags keine E-Mail erhalten, überprüfen Sie bitte Ihr Spam-Ordner oder wenden Sie sich an die Abteilung der Studienbeihilfen.

 

Ein Papier-Formular beantragen

Wenn Sie nicht in der Lage sind das Online-Verfahren abzuschließen, können Sie sich an die Abteilung der Studienbeihilfen wenden um ein Papier-Formular zu erhalten.

Das Formular sollte anschließend per Einschreiben mit Rückschein versendet werden; die Abteilung der Studienbeihilfen versendet keine Empfangsbestätigungen.

Wie hoch sind die Stipendien und das Studentendendarlehen pro Studiensemester?

Basisstipendium                                          1.050 Euro

 

Mobilitätsstipendium                                 1.286 Euro

 

Sozialstipendium                                        0 bis 1.995 Euro

 

Familienstipendium                                    262 Euro

 

Studiendarlehen                                          3.250 Euro

 

Immatrikulationsgebühren                        0 bis 1.850 Euro

 

Welche Dokumente muss ich meinem Antrag beifügen?

Besuchen Sie bitte die folgende Internetseite: Beizufügende Dokumente

Ist die Studienbeihilfe mit anderen Beihilfen kumulierbar?

Die Studienbeihilfe ist mit folgenden Beihilfen kumulierbar:

  • im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (wie z.B. Erasmus+) gewährte Stipendien;
  • Stipendien, die nach Studienleistungskriterien vergeben werden.

Die Studienbeihilfe ist mit folgenden Beihilfen nicht kumulierbar:

  • gleichwertige finanzielle Unterstützung im Wohnsitzland des Studenten (Stipendien und Darlehen, regionale und kommunale Stipendien, usw.);
  •  finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Studentenstatus, die im Wohnsitzland des Studenten gewährt werden (Kindergeld, Wohngeld für Studierende, usw.).
Wer hat Anspruch auf ein Basisstipendium?

Das Basisstipendium wird automatisch förderfähigen Studenten gewährt. Der Semesterbetrag setzt sich zusammen aus einem Stipendium von 1.050 Euro.

Wer hat Anspruch auf ein Mobilitätsstipendium?

Das Mobilitätsstipendium wird Studenten gewährt, die außerhalb ihres Wohnsitzlandes studieren und dort Miete zahlen. Das Stipendium beträgt 1.286 Euro pro Semester.

Wovon ist ein Sozialstipendium abhängig?

Das Sozialstipendium kann bis zu 1.995 Euro pro Semester betragen.

Der Anrechnungsbetrag richtet sich nach dem gesamten steuerpflichtigen Jahreseinkommen des Haushalts, dem der Student angehört („Haushalt“ ist definiert als: Eltern, Elternteil und Ehepartner / eingetragener Lebenspartner, Student und Ehepartner / eingetragener Lebenspartner).

Wenn das Studentendarlehen beantragt wurde, wird die Differenz zwischen dem Höchstbetrag von 1.995 Euro und dem gewährten Betrag für den Stipendienanteil des Sozialstipendiums automatisch zum Studentendarlehen addiert.

Wenn das Studentendarlehen beantragt wurde und der Antragsteller das Sozialstipendium nicht beantragt, wird es automatisch vollständig zum Betrag des Studentendarlehens addiert.

Wer hat Anspruch auf ein Familienstipendium?

Das Familienstipendium wird dem Studenten gewährt, der Teil eines Haushalts ist, in dem ein oder mehrere andere Studenten Anspruch auf Studienbeihilfe haben.

Das Familienstipendium wird einmalig im Sommersemester ausgezahlt. Das Stipendium beträgt 262 Euro pro Semester. Hinweis: Studierende, die im Sommersemester keinen Antrag gestellt haben, können per E-Mail an den Sachbearbeiter eine Neubeurteilung des Wintersemesters beantragen.

Welche Modalitäten gelten bei einem Studentendarlehen?
  • Das Studentendarlehen ist optional und der Student kann Stipendien erhalten, ohne das Darlehen abschließen zu müssen.
  • Das Studentendarlehen besteht aus einem Basisdarlehen von 3.250 € pro Semester welcher mit einem Zuschlag für Immatrikulationsgebühren und Sozialstipendium erhöht werden kann.
  • Das Studentendarlehen muss bei einer der Banken abgeschlossen werden, mit der der Luxemburger Staat eine Vereinbarung geschlossen hat.
  • Das Studentendarlehen ist ein vom Luxemburger Staat garantiertes Darlehen mit einem maximalen Zinssatz von 2 %.
  • Die Rückzahlung des Studentendarlehens muss spätestens 2 Jahre nach Abschluss oder Beendigung der Studien beginnen.
  • Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt 10 Jahre.

Wurde ein Studiendarlehen beantragt, liegt dem von der Abteilung der Studienbeihilfen ausgestellten Bewilligungsschreiben eine auf fälschungssicherem gelbem Papier gedruckte Bescheinigung für die Bank bei. Diese Bescheinigung ist sorgfältig aufzubewahren. Die Abteilung der Studienbeihilfen stellt keine Kopie der Bescheinigung aus.

Die Bescheinigung umfasst einen QR-Code für den Bezug des Studiendarlehens (allgemeines Verfahren ab dem Studienjahr 2022/2023).

Banken, mit denen der Luxemburger Staat eine Vereinbarung geschlossen hat:

Anmerkungen:

Bei Rückzahlungsschwierigkeiten kann der Student einen Aufschub oder eine Rückzahlungsbefreiung beantragen, indem er seine Situation erklärt mittels eines anzufordernden Formular bei seiner Bank und die erforderlichen Unterlagen beifügt.

Werden die Immatrikulationsgebühren zurückerstattet?

Die Studienbeihilfe wird – abzüglich eines Selbstbehalts von 100 Euro – um die Immatrikulationsgebühren erhöht. Es kann ein Höchstbetrag von 3.700 Euro erstattet werden:

  • 50 % in Form eines Stipendiums;
  • 50 % in Form eines Studiendarlehens (falls dieses beantragt wurde).

Bei den Immatrikulationsgebühren hat das Einkommen des Antragsstellers keinen Einfluss auf die Aufteilung zwischen Stipendium und Darlehen.

Beispiele:

  • Die Immatrikulationsgebühren betragen 800 Euro: Die Studienbeihilfe erhöht sich um 700 Euro, wovon 350 Euro als Stipendium und 350 Euro als Darlehen gewährt werden.
  • Die Immatrikulationsgebühren betragen 9.000 Euro: Die Studienbeihilfe erhöht sich um 3.700 Euro, wovon 1.850 Euro als Stipendium und 1.850 Euro als Darlehen gewährt werden.

Anmerkungen:

Hat die antragstellende Person einen Antrag:

  • für das Wintersemester gestellt und die Immatrikulationsgebühren noch nicht zur Gänze bezahlt oder noch nicht alle Zahlungsbelege erhalten, hat sie alle damit zusammenhängenden Belege anlässlich der Übermittlung des Antrags für das Sommersemester beizulegen;
  • für das Sommersemester gestellt und die Immatrikulationsgebühren noch nicht zur Gänze bezahlt oder noch nicht alle Zahlungsbelege erhalten, hat sie alle damit zusammenhängenden Belege nach Bearbeitung des Antrags für das Sommersemester nachzureichen. Die Nachreichung erfolgt mithilfe des Vorgangs „Hinzufügen von Immatrikulationsgebühren“, der vom 1. Mai bis zum 31. Juli des laufenden Studienjahres verfügbar ist.
Ich verfüge über Einkünfte - wie kann sich das auf mein Stipendium auswirken?
  • Einkünfte aus Studentenjobs von bis zu 10 Stunden pro Woche und aus Ferienjobs werden bei der Berechnung des Sozialstipendiums nicht berücksichtigt.
  • Alle anderen den Studierenden während des laufenden Studienjahres zur Verfügung stehenden Einkünfte werden dem Gesamteinkommen des Haushalts hinzugerechnet und können sich auf die Höhe des Sozialstipendiums auswirken.
Für wie viele Jahre kann ich eine finanzielle Beihilfe erhalten?

Die Stipendien und Darlehen können für die offizielle Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs plus 2 weitere Semester (sogenannte „Bonussemester“) gewährt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Studierender das Studium in den ersten Semestern wechseln oder ein oder 2 Semester wiederholen kann und trotzdem weiterhin Anspruch auf die Beihilfe hat. Sollte der Studierende bereits im 1. Studienzyklus (Bachelor) 2 Bonussemester nutzen, stehen ihm im 2. Zyklus (Master) keine weiteren Bonussemester zur Verfügung. Es ist jedoch möglich, ein Bonussemester im 1. Studienzyklus und eines im 2. Studienzyklus zu nutzen.

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden bezüglich der Studierenden, die im Sommersemester 2019/2020 oder während des Studienjahres 2020/2021 für ein förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren, spezifische Maßnahmen ergriffen. Diese Maßnahmen werden weiter unten beschrieben (siehe „Welche Maßnahmen hat der Staat angesichts der COVID-19 Pandemie ergriffen, welche meine Studien beeinflusst hat?“).

Beispiele:

  • Im 1. Studienzyklus (BTS, Bachelor, licence usw.) kann die Studienbeihilfe für die Regelstudienzeit + 2 Bonussemester gewährt werden. Die Bonussemester werden gewährt, wenn der Studierende nach dem 1. Studienjahr das Studium gewechselt oder ein Studienjahr wiederholt hat.
  • Bei einstufigen Studiengängen (Staatsexamen, Diplomstudium usw.) kann die Studienbeihilfe für die Regelstudienzeit + 2 Bonussemester gewährt werden. Die Bonussemester werden gewährt, wenn der Studierende nach dem 1. Studienjahr das Studium gewechselt oder ein Studienjahr wiederholt hat.
  • Im 2. Studienzyklus (Master, Postgraduate usw.) kann die Studienbeihilfe für die Regelstudienzeit gewährt werden. Die Regelstudienzeit kann verlängert werden um:
    • 2 Bonussemester, wenn der Studierende seine Bonussemester im 1. Studienzyklus nicht genutzt hat; oder
    • 1 Bonussemester, wenn der Studierende bereits ein Bonussemester im 1. Studienzyklus genutzt hat.
     
  • Im 3. Studienzyklus (Doktorat, PhD) kann die Studienbeihilfe für höchstens 8 Semester gewährt werden.
Kann ich weiterhin Studienbeihilfe erhalten, wenn ich das Studienfach wechsle oder ein Jahr wiederhole?

Die Studienbeihilfe kann verweigert werden, wenn der Studierende keinen Fortschritt in seinem Studium nachweisen kann. Die Überprüfung findet im Wesentlichen nach dem 2. Studienjahr statt.

Der Studierende kann aufgefordert werden, eine Teilnahmebescheinigung für die belegten Kurse, Praktika und Übungen an der Hochschule, die absolvierten Pflichtpraktika und die Anwesenheit während sämtlicher Prüfungen seines Studiengangs vorzulegen.

Um die Beihilfe für das 3. Studienjahr zu beziehen, muss der Studierende eine der 3 folgenden Bedingungen erfüllen:

  • während der ersten 2 Studienjahre in dem Studiengang, in dem er immatrikuliert ist, mindestens 60 ECTS erworben haben; oder
  • am Ende seines 2. Studienjahres mindestens 30 ECTS erworben haben, falls der Studierende spätestens nach dem 1. Studienjahr das Studium gewechselt hat; oder
  • zum 2. Studienjahr zugelassen worden sein, wenn der Studienzyklus keine ECTS vorsieht, sondern durch die Studienzeit bestimmt wird.

Achtung: Ist der Studierende in seinem 3. Studienjahr im 1. Jahr eines Hochschulstudiengangs immatrikuliert, wird ihm die finanzielle Beihilfe – unabhängig von den erzielten Ergebnissen – nicht bewilligt.

Studierende mit Behinderung, die die Studienbeihilfe über die üblich gewährte Zusatzzeit hinaus beziehen wollen, müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser muss eine langfristige oder endgültige gravierende Beeinträchtigung der physischen, geistigen, sensorischen, kognitiven oder psychischen Funktionen bestätigt werden, die das übliche Vorankommen während des Studiums erschwert.

Der Studienfortschritt von Studierenden mit Behinderung, die in den Studienjahren 2019/2020 oder 2020/2021 für ein förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren, wird spätestens 4 Jahre nach Absolvierung des ersten Studienzyklus überprüft.

Ich habe die zulässige Höchstdauer überschritten - habe ich Anspruch auf eine Verlängerung?

Ja. Die Studienbeihilfe kann Ihnen im Rahmen Ihres Studiums des ersten oder zweiten Zyklus für maximal 2 zusätzliche Semester gewährt werden.

Um diese Verlängerung zu erhalten, müssen Sie:

  • im letzten Jahr des Zyklus immatrikuliert sein, den Sie abschließen wollen;
  • Ihrem Formular einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung des Darlehens (prolongation prêt uniquement) beifügen.
Ich habe mein Studium abgeschlossen und möchte weiter studieren - kann ich nochmals Studienbeihilfe erhalten?

Ja. Wenn Sie Ihr Studium abgeschlossen haben und weiter studieren möchten, kann Ihnen ein zweites Mal eine staatliche Studienbeihilfe für den ersten und zweiten Studienzyklus gewährt werden.

Versenden eines unvollständigen Antrags

Es ist Ihnen möglich, den Antrag auch ohne alle notwendigen Unterlagen zu übermitteln und diese später dann nachzureichen.

Nach Eingang und Bearbeitung Ihres unvollständigen Antrags, werden Sie von Abteilung der Studienbeihilfen aufgefordert werden, die fehlenden Belege auf MyGuichet.lu zu aktualisieren.

Wenn Sie einen Antrag „ohne Authentifizierung“ stellen (Antrag ohne LuxTrust-Produkt oder eID), erhalten Sie über MyGuichet.lu eine E-Mail mit einem Link zur Aktualisierung der fehlenden Belege.

Wenn Sie nach dem Absenden Ihres Antrags keine E-Mail erhalten, überprüfen Sie bitte Ihr Spam-Ordner.

Bei Anträgen mit LuxTrust-Produkt oder eID Authentifizierung, müssen die fehlenden Belege in Ihrem privaten Bereich auf MyGuichet.lu aktualisiert werden.

Mein Antrag wurde abgelehnt. Was soll ich tun?

Diese Informationen finden Sie unter folgendem Link: Voies de recours

 

Welche Maßnahmen hat der Staat angesichts der COVID-19 Pandemie ergriffen, welche meine Studien beeinflusst hat?

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden bezüglich der Studierenden, die im Sommersemester 2019/2021 oder während des Studienjahres 2020/2021 für ein förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren, spezifische Maßnahmen ergriffen.

Diese Maßnahmen umfassen ein zusätzliches „COVID-Bonussemester“ für die genannten Studierenden und eine Verschiebung der nach 2 Studienjahren vorgesehenen Überprüfung des Studienfortschritts.

Hinweis: Studierende können im Zuge ihres Hochschulstudiums nur ein einziges COVID-Bonussemester in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf dieses zusätzliche Semester besteht zudem nur dann, wenn die Studierenden in ihrem Studienland nicht bereits in den Genuss einer ähnlichen Maßnahme (wie zum Beispiel die Erhöhung der offiziellen Studiendauer für den Abschluss des Hochschulstudiengangs) gekommen sind.

Demnach gilt für eingeschriebene Studierende Folgendes:

  • Studierende im 1. Zyklus können die Stipendien und Darlehen höchstens 3 Einheiten länger als die für den Abschluss des Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit beziehen.
  • Studierende im 2. Zyklus können die Stipendien und Darlehen für die Anzahl an Semestern beziehen, die für den Abschluss des Studienzyklus offiziell vorgesehen ist. Diese Anzahl erhöht sich um:
    • 3 Einheiten, wenn der Studierende den 1. Zyklus innerhalb der für diesen Studienzyklus vorgesehenen Regelstudienzeit abgeschlossen hat; oder
    • 2 Einheiten, wenn der Studierende die für den Abschluss des 1. Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit um eine Einheit überschritten hat; oder
    • 1 Einheit, wenn der Studierende die für den Abschluss des 1. Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit um 2 Einheiten überschritten hat.
     
  • Studierende, die für einen einstufigen Studiengang eingeschrieben sind, können die Stipendien und Darlehen höchstens 3 Einheiten länger als die für den Abschluss des Studienzyklus vorgesehene Regelstudienzeit beziehen.
  • Studierende, die in einer Forscherausbildung eingeschrieben sind, können die Stipendien und Darlehen höchstens 9 Semester beziehen.

Möchte ein Studierender, der in den Genuss des sogenannten COVID-Bonussemesters oder einer ähnlichen Maßnahme in seinem Studienland gekommen ist, ein nicht abgeschlossenes Studium (1. Zyklus, 2. Zyklus oder einstufiger Studiengang) abschließen, kann er die gesamte Beihilfe für ein zusätzliches Semester in Form eines Darlehens beziehen.

Bezüglich der Verschiebung der Überprüfung des Studienfortschritts gilt Folgendes: Studierende, die in den Studienjahren 2019/2020 oder 2020/2021 für ein förderungswürdiges Hochschulstudium eingeschrieben waren und ihr Studium nach dem Studienjahr 2020/2021 nicht gewechselt haben, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um im 4. Studienjahr des 1. Studienzyklus noch Studienbeihilfe beziehen zu können:

  • in den ersten 3 Studienjahren in demselben Studiengang mindestens 60 ECTS erworben haben;
  • spätestens nach dem 3. Studienjahr 30 ECTS erworben haben, falls sie nach der ersten Immatrikulation das Studium gewechselt haben;
  • bei einem Hochschulstudiengang, bei dem der Studienzyklus durch die Studienzeit bestimmt wird, im 2. Studienjahr immatrikuliert sein.

Die Auswirkungen dieser Maßnahmen kommen den betreffenden Studierenden, die innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Antrag auf staatliche Studienbeihilfe stellen, automatisch zugute.

Am 13. und 26. July 2020 koordinierter Text

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